1.3. Nachdem der Vater mit Schreiben vom 30. März 2023 von Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts berichtete, eröffnete das Familiengericht Zurzach für die Betroffenen 1 und 2 je ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (KEMN.2023.150/151; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KEMN.2023.150). In der Folge holte das Familiengericht Zurzach eine Stellungnahme des Beistands vom 17. August 2023 (act. 23 f.) und einen Zwischenbericht der Besuchsbegleitungsorganisation G._____ vom 12. Juni 2023 (act. 25 ff.) sowie 9. November 2023 (act. 67 ff.) ein. Am 13. November 2023 wurden die Eltern persönlich angehört (act.