1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 21. Februar 2024 (KEMN.2024.75) aufgehoben und es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Patricia Périllard, Rechtsanwältin, […], eingesetzt. 3. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.