Hinzu kommen die Schwierigkeiten für die aus dem Ausland stammende Beschwerdeführerin, einem Verfahren in einer für sie fremden Kultur zu folgen. Es ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, selbstständig den rechtlichen sowie tatsächlichen Schwierigkeiten eines eher komplexen Verfahrens mit potenziell stark einschneidenden Konsequenzen allein zu begegnen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die sachliche Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint. 2.5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.