2.4.4. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur um einen juristischen Laien handelt, sondern sie sich zudem in einer schlechten psychischen Verfassung befindet, so dass seitens der Institution F._____ in Frage gestellt wird, "ob sie bemerke, was um sie herum geschehe" (act. 10 f.). Hinzu kommen die Schwierigkeiten für die aus dem Ausland stammende Beschwerdeführerin, einem Verfahren in einer für sie fremden Kultur zu folgen.