zunächst vor, die mütterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin in der Einrichtung zu entwickeln, damit diese in der Lage ist, den Betroffenen perspektivisch angemessen zu betreuen (vgl. act. 10). Es war somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Betroffene weiterhin mit der Beschwerdeführerin zusammenleben können würde. Der Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Familiengericht (act. 18 f.) sowie ihrer weiteren aktiven Einbringung in das Verfahren kommt unter diesen Umständen eine hohe Bedeutung für dessen Ausgang zu.