2.4.3. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht dazu führt, dass das Gericht ohne Mitwirkung der Parteien sämtliche rechtserhebliche Tatsachen abzuklären hat (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N. 502). Die Beiständin sah als Nachfolgelösung nach anfänglichen Erfolgen in der Institution F._____ zunächst vor, die mütterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin in der Einrichtung zu entwickeln, damit diese in der Lage ist, den Betroffenen perspektivisch angemessen zu betreuen (vgl. act.