Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 26. Januar 2024 (SF.2024.10) untersagt wurde, sich "den Kindern" und somit grundsätzlich auch dem Betroffenen auf weniger als 100 Meter anzunähern (vgl. Beschwerdebeilage 4). Dies verkompliziert sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Verhältnisse.