Obwohl der mit Entscheid vom 2. November 2023 verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über den Betroffenen zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (act. 14 f.) bestätigt wurde, lebte diese gemäss Zwischenbericht der Beiständin vom 19. Januar 2024 bis anhin mit dem Betroffenen zusammen in einem betreuten Mutter-Kind-Wohnen, um diesen zu stillen (act. 6). Somit hat die (bereits superprovisorisch verfügte) Umplatzierung in ein Kinderheim zur Folge, dass der bisherige Kontakt erheblich eingeschränkt wird, was einem besonders starken Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Rechtsstellung der Beschwerdeführerin entspricht.