Im vorliegenden Fall treten jedoch im Gegenstand des Verfahrens liegende Gründe hinzu, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes aufdrängen, damit die Beschwerdeführerin den damit einhergehenden rechtlichen sowie tatsächlichen Gegebenheiten gewachsen ist. So entspricht bereits die Ausgangslage des vorliegenden Verfahrens nicht mehr derjenigen einer üblichen Massnahmeänderung bzw. Umplatzierung: Obwohl der mit Entscheid vom 2. November 2023 verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über den Betroffenen zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (act.