2.4.2. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin korrekt wiedergeben, führt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) nicht zu einem Automatismus, gemäss welchem die Einsetzung einer Rechtsvertretung davon abhängig gemacht wird, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Da es sich bei einem Kindesschutzverfahren – wie auch vorliegend – zudem oftmals um kein Zweiparteienverfahren im klassischen Sinne handelt und ohnehin einzig das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, kann auf die Vertretung des anderen Elternteils ohnehin nur bedingt abgestellt werden.