2.4. 2.4.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Änderung einer Massnahme bzw. die Umplatzierung des Betroffenen. Dieser Verfahrensgegenstand stellt nicht ohne Weiteres einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar und erfordert bei Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes. Jedoch ist als Alternative zu einer Umplatzierung häufig auch die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu prüfen, so dass auch diesen Verfahren eine grosse persönliche Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten zukommen kann.