Mit den hiesigen Verhältnissen sei sie nicht vertraut und es fehle ihr das detaillierte Wissen betreffend Kindesschutz, insbesondere in Bezug auf das vorliegende kindesschutzrechtliche Verfahren. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach für die sachliche Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes die Rechtsnatur eines Verfahrens ohne Belang sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).