2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei der Umplatzierung des knapp zweijährigen Betroffenen von einem Mutter-Kind-Haus in ein Kinderheim ohne Mutter um keine Banalität handle. In Verbindung mit dem superprovisorisch angeordneten Annäherungsverbot vom 26. Januar 2024 im Eheschutzverfahren (SF.2024.10) sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, ihr Kind zu sehen, was ausserordentlich einschneidend sei. Dieser grundlegende Eingriff in ihre Rechtspersönlichkeit bestehe unabhängig des bereits entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechts und sei durch Art. 14 BV geschützt.