Darüber hinaus würde die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt erforschen und das Recht von Amtes wegen anwenden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern damit besonders stark in die Rechte bzw. die Rechtstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen würde. Auch sei die Herstellung der Waffengleichheit weder notwendig noch angebracht (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5). -5-