2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung aus, dass es im betreffenden Verfahren lediglich um die Änderung einer Massnahme respektive die Umplatzierung des Betroffenen gehen würde. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei der Beschwerdeführerin demgegenüber bereits mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 entzogen worden. Es seien daher die tatsächlichen Gegebenheiten abzuklären und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Darüber hinaus würde die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt erforschen und das Recht von Amtes wegen anwenden.