2. 2.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (Dis- positiv-Ziff. 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass ihr Begehren nicht aussichtlos erscheint (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.1). Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.