Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. -4- 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO).