, Basel 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betreffend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 6 zu Art. 450f ZGB). Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art.