2. Eventualiter sei Ziff. 2. der Verfügung des Präsidenten des Familiengerichts Aarau vom 21. Februar 2024 aufzuheben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. "