3. 3.1. Gegen die ihr am 23. Februar 2024 zugestellte Verfügung vom 21. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten des Familiengerichts Aarau vom 21. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin im Verfahren KEMN.2024.75 einzusetzen.