1.2. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte sich E._____, Beiständin des Betroffenen, an das Familiengericht Aarau und begehrte die Umplatzierung des Betroffenen von der Institution F._____, […], ins Kinderheim S._____ (act. 9 ff. in KEMN.2024.75; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf KEMN.2024.75). 1.3. Mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 29. Januar 2024 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern bestätigt und die Unterbringung des Betroffenen per 3. Februar 2024 bis auf Weiteres im Kinderheim S._____ verfügt (vgl. act. 14 ff.).