5.3. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Akten ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz von Amtes wegen zur Prüfung von weiteren behördlichen Unterstützungsmassnahmen und zur Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB angezeigt. 6. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: