Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört. Die Behördenmitglieder sollen die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren (BGE 133 III 553 E. 4).