5. 5.1. Angesichts dessen, dass die Abklärungsstelle G._____ in ihrem Sozialbericht vom 3. Oktober 2023 nebst der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen, eine Schulheimplatzierung für die Betroffene 2 und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen hat, ist fraglich, ob die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen als behördliche Unterstützungsmassnahme allein genügt.