Damit die schulische Entwicklung der Betroffenen durch die schwierige familiäre Situation und die Überforderung der Beschwerdeführenden nicht beeinträchtigt wird, ist auch die Begleitung der schulischen Ausbildung der Betroffenen notwendig. Insbesondere mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen 2 ist eine geeignete Beschulung wichtig. 4.6. Die für die beiden Betroffenen errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die gegen die Errichtung der Beistandschaft erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.