Des Weiteren ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beiständin und eine entsprechende Kooperation im Zusammenhang mit weiteren Unter- stützungs- und Beratungsangeboten zur Regulierung der familiären - 10 - Konflikte und der Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin unerlässlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. August 2023 zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden nicht bereit sind, die notwendige Unterstützung im Rahmen eines freiwilligen Settings zu erhalten (act. 48 ff.).