Im vorliegenden Fall ist es wichtig, dass den Beschwerdeführenden und den Betroffenen zur Lösung ihrer familiären Konflikte eine neutrale Ansprechperson zur Verfügung steht, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Heftige Auseinandersetzungen, sei es zwischen den Beschwerdeführenden oder zwischen den Beschwerdeführenden und den Betroffenen, welche mit einem erheblichen Gefährdungspotential für die Betroffenen verbunden sind, können so möglichst vermieden werden. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diese adäquat zu unterstützen.