4.5. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung.