Dort berichteten die Beschwerdeführenden von einer unzumutbaren Situation zuhause und einem schwierigen Verhalten der Betroffenen 2, wobei diese vermehrt verbale und physische Gewalt – auch gegen die Betroffene 1 – zeige. Mit den empfohlenen Kindesschutzmassnahmen, u.a. mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen zeigten sich die Beschwerdeführenden einverstanden (act. 56 f.). Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Situation und das pubertäre Verhalten der Betroffenen 2 innert so kurzer Zeit drastisch verändert hat, ist eher gering. Von einer nachhaltigen Verbesserung der familiären Situation kann auf jeden Fall noch nicht gesprochen werden.