Schreiben vom 19. Oktober 2023 mit und erklärten sich damit mit den von der Abklärungsstelle G._____ empfohlenen Kindesschutzmassnahmen, u.a. der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen, nicht mehr einverstanden (act. 62). Diese Aussagen der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2023 stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen im Rahmen des Gesprächs bei der Abklärungsstelle G._____ am 3. Oktober 2023, rund 2.5 Wochen zuvor. Dort berichteten die Beschwerdeführenden von einer unzumutbaren Situation zuhause und einem schwierigen Verhalten der Betroffenen 2, wobei diese vermehrt verbale und physische Gewalt – auch gegen die Betroffene 1 – zeige.