Vor diesem Hintergrund besteht eine deutliche Überforderung der Beschwerdeführenden im Umgang mit ihren Kindern und mit deren Erziehung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind zudem ihre durch verbale Aggressivität und feindselige Verhaltensmuster geprägten Streitigkeiten sowie die im Raum stehenden Vorwürfe von Handgreiflichkeiten als häusliche Gewalt zu werten. -8-