3.4. Gemäss dem dargelegten Ablauf ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ nicht mit ihnen Kontakt aufgenommen hat. So ist eine vorgängige Information durch den Meldeerstatter der Gefährdungsmeldung an die betreffende Person bzw. Familie nicht notwendig. Die Abklärungsstelle G._____ ist nach entsprechendem Auftrag des Familiengerichts Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt gewesen, im vorliegenden Fall die Abklärungen vorzunehmen und entsprechende Empfehlungen zuhanden des Familiengerichts auszusprechen.