Polizei, etc.), welche von der Schutzbedürftigkeit einer Person in ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren, zur Meldung von Gefährdungen des Kindeswohls verpflichtet. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat diese zu prüfen, ob behördliche Unterstützungsmassnahmen anzuordnen sind. Im Kanton Aargau führen gemäss § 32 Abs. 2 EG ZGB die Gemeinden im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch. Haben die Gemeinden für die Sozialberichte gemäss § 5 Abs. 3 V KESR keine eigenen Fachpersonen zur Verfügung, beauftragen sie Dritte damit (bspw. Jugend-, Eheund Familienberatungsstellen; § 32 Abs. 3 EG ZGB).