3.2. Die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ erhielt von der Kantonspolizei Aargau in Zusammenarbeit mit der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Kenntnis über den Polizeieinsatz bei der Familie am 23. April 2023. Nachdem ein vorgesehenes Gespräch der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ mit den Betroffenen von deren Mutter abgesagt wurde, erstatteten diese dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Gefährdungsmeldung (act. 2 ff.). Das Familiengericht Baden beauftragte in der Folge die Abklärungsstelle G._____ mit den Abklärungen.