Dies sei nur einmal der Fall gewesen. Die Beschwerdeführenden müssten sich vielmehr vor Schlägen der grossen Tochter schützen, welche viel lüge und sehr anstrengend sei. Auch bezüglich schulischer Laufbahn der Betroffenen 2 seien sie sehr bemüht. Die Betroffene 2 habe eine Behinderung und keine Lust zum Lernen. Nach den Sommerferien 2024 werde die Betroffene 2 eine Tagessonderschule besuchen. Eine Abklärung der Betroffenen 1 sei nicht notwendig, da sie in der Schule sehr gut sei. Den Kindern fehle es an nichts. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden, das Kantonsspital Z._____ habe nicht mit ihnen Kontakt aufgenommen, sondern die Abklärungsstelle G._____.