sei damit gefährdet. Die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als fachliche Unterstützung sei angezeigt. Es sei dadurch sicherzustellen, dass die Eltern zukünftig in der Erziehung ihrer Kinder unterstützt und fachlich beraten würden, die Familienmitglieder in schwierigen Situationen eine Ansprechperson hätten und die weitere schulische Entwicklung der Betroffenen positiv gestaltet werde (E. 8.2 und 9.2 des angefochtenen Entscheids).