3.3. Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen -4- Entscheids und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: