2.3. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 erkannte das Familiengericht Baden folgendes (KEMN.2023.1024/1084): 1. Für die Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; -3-