Die nach Stundenaufwand berechnete Honorarnote vom 26. März 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 3) ist nicht tarifkonform und der Rechtsvertreter des Betroffenen hat überdies keine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs erbracht. Die blosse Auflistung der Aufwandspositionen in der Honorarnote reicht nicht aus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. m.w.H). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. - 11 -