_ nicht kennen und er habe den Kontakt zu ihnen abgebrochen (Beschwerde N. 16). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell (und auch bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) nicht mehr in einem Näheverhältnis zum Betroffenen stehen, sie über seine aktuellen Verhältnisse nicht mehr Bescheid wissen und daher auch nicht geeignet erscheinen, die Interessen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen. Sie qualifizieren sich unter diesen Umständen nicht mehr als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Damit sind die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch deshalb ist nicht darauf einzutreten.