Hauptwohnsitz in R._____, obwohl er sich gemäss der am 3. Juni 2024 eingereichten Hauptwohnsitzbescheinigung bereits am 24. Mai 2024 nach S._____ abgemeldet hatte. Bereits in der Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen würden die Adresse des Betroffenen in S._____ nicht kennen und er habe den Kontakt zu ihnen abgebrochen (Beschwerde N. 16).