Das Grundstück in Q._____, welches früher dem Betroffenen gehörte, steht gemäss dem Grundbuchauszug seit dem 26. September 2023 im Eigentum der neuen Eigentümer. Darüber waren die Beschwerdeführerinnen bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 16. Februar 2024 offenbar nicht informiert, beantragten sie diesbezüglich doch eine Grundbuchsperre. Gemäss Eingabe vom 13. Juni 2024 ist ihnen auch der Verkaufspreis nicht bekannt. Mit derselben Eingabe brachten die Beschwerdeführerinnen auch noch vor, der Betroffene habe seinen - 10 -