wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffenen Person, bleibt somit kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). Nimmt die Drittperson nicht die Interessen der betroffenen Person wahr, so ist unerheblich, ob sie im Übrigen als nahestehende Person erscheint und ob ihr Näheverhältnis – als solches – sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person grundsätzlich als geeignet erscheinen lässt.