Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird nebst dem hiervor erwähnten vorausgesetzten Näheverhältnis zusätzlich durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person eingeschränkt. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist gemäss Bundesgericht nur legitimiert, -9-