Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine bis in die Gegenwart reichende auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1).