2.3. Zur Beschwerde zugelassen sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen der schutzbedürftigen Person geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich.