2.2. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen kein eigenes -8- rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Ziff. 3 dieser Bestimmung geltend und sie waren auch nicht im Sinne von Ziff. 1 der Bestimmung am Verfahren beteiligt. In Betracht fällt damit nur eine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person.