1.5.2. Vorliegend ist der Betroffene Schweizer, aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweizerischen Behörden besser als die spanischen in der Lage sein sollten, sein Wohl zu beurteilen, nachdem sich sein Lebensmittelpunkt in S._____ befindet. 1.6. Im Ergebnis fehlt es damit an einer internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Erwachsenenschutzbehörden. Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit bejahen würde, könnte auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten werden.