Nicht massgeblich kann bei der Anwendung von Art. 9 HEsÜ sein, dass sich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (insbesondere mit der Liegenschaft) noch erhebliche Vermögenswerte in der Schweiz befanden, denn darauf hat der schweizerische Rechtsstaat keinen direkten Zugriff mehr. Somit scheidet auch eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nach Art. 9 HEsÜ aus. 1.5. 1.5.1. Schliesslich besteht nach Art. 7 Abs. 1 HEsÜ eine internationale Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaats, wenn sie der Auffassung sind, besser in der Lage zu sein, das Wohl des Betroffenen zu beurteilen als die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort, nachdem sie diese verständigt haben.