Nachdem diese Liegenschaft mittlerweile nachweislich nicht mehr im Eigentum des Betroffenen steht (vgl. mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eingereichter Grundbuchauszug vom 8. Mai 2024), passten die Beschwerdeführerinnen ihre Begehren an und beantragten eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 395 ZGB, welche sich nach ihren Ausführungen insbesondere auf vier schweizerische und zwei spanische Bankkonten erstrecken sollte (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2024 N. 6 f.) -7-